Allgemeine Verkaufsbedingungen
der EHS Medizintechnik GmbH
§ 1 Geltungsbereich
1. Unsere AGB gelten für die Lieferung von beweglichen Sachen an Unternehmen, Behörden und Körperschaften des öffentlichen Rechts nach Maßgabe des zwischen uns und dem Käufer geschlossenen Vertrages.
2. Unsere AGB gelten ausschließlich; entgegenstehende oder hiervon abweichende AGB des Käufers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten deren Geltung ausdrücklich zugestimmt. Unsere AGB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Käufers die Lieferung vorbehaltlos ausführen.
§ 2 Angebot, Vertragsschluss
1. Unsere Angebote sind unverbindlich. Der Kaufvertrag kommt mangels abweichender Vereinbarung mit unserer Auftragsbestätigung oder Lieferung zustande.
2. Bestätigen wir die Annahme des Auftrags schriftlich, ist die Auftragsbestätigung für Umfang und Inhalt des Auftragsverhältnisses maßgeblich. Unsere Verkaufsmitarbeiter sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder Zusicherungen abzugeben, welche inhaltlich von der Auftragsbestätigung abweichen.
3. Die unserem Angebot zugrunde liegenden Unterlagen, wie etwa Zeichnungen, Beschreibungen oder Gewichts- und Maßangaben, werden nur dann Vertragsinhalt, wenn dies zuvor schriftlich vereinbart worden ist. Mündliche und/oder schriftliche Produktbeschreibungen und Verarbeitungshinweise entheben den Käufer nicht von einer eigenständigen Prüfung der Produkte auf ihre Eignung für die beabsichtigte Verwendung. Konstruktive Änderungen, die den Gebrauchswert der Ware nicht beeinträchtigen, können ohne Rücksprache mit dem Käufer von uns vorgenommen werden.
§ 3 Lieferfristen
1. Verbindliche Liefertermine oder sonstige Fristen müssen schriftlich vereinbart werden. Etwaige Lieferfristen beginnen mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Beibringung der vom Käufer zu beschaffenden Genehmigungen, Freigaben und sonstigen Unterlagen, die für die Ausführung benötigt werden. Eine etwaig vereinbarte Lieferfrist ist eingehalten, wenn die Ware bis zu ihrem Ablauf unser Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft angezeigt wurde.
2. Vereinbarte Lieferfristen verlängern sich bei Streik, höherer Gewalt sowie bei nicht rechtzeitiger Selbstbelieferung, und zwar für die Dauer der Verzögerung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit. Sollte die Lieferverzögerung länger als sechs Wochen andauern, ist der Käufer nach Setzung einer angemessenen Nachfrist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, soweit dieser noch nicht erfüllt ist. Dieses Recht steht auch uns zu, wobei eine Nachfristsetzung in diesem Fall nicht erforderlich ist. Schadensersatzansprüche sind unabhängig davon, welche Partei den Rücktritt erklärt hat, stets ausgeschlossen.
3. Soweit vertraglich nichts Abweichendes vereinbart ist, dürfen wir Teillieferungen und Lieferungen auch vor Ablauf der vereinbarten Lieferzeit erbringen.
4. Zur Lieferung von Ersatzteilen sind wir nur verpflichtet, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.
5. Unsere Erzeugnisse dürfen nur mit unserer ausdrücklichen vorherigen schriftlichen Zustimmung ins Ausland exportiert werden.
§ 4 Preise und Zahlungsbedingungen
1. Unsere Preise gelten für Lieferungen ab Werk. Soweit nichts anderes vereinbart oder nachstehend bestimmt ist, handelt es sich um Nettopreise zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer sowie der Kosten für Verpackung, Fracht, Porti, Versicherungsspesen, Zölle, eventueller Kosten des Bank- und Zahlungsverkehrs und sonstiger Nebenkosten. Unsere Verkaufspreise gründen auf den im Zeitpunkt des Vertragsschlusses maßgebenden Materialpreisen, Löhnen und sonstigen Kosten. Erhöhen sich diese, sind wir berechtigt, Preissteigerungen in angemessenem Umfang an den Käufer weiterzugeben. Liegt der erhöhte Kaufpreis 20 % über dem ursprünglich vereinbarten Preis, hat der Käufer das Recht, vom Vertrag zurückzutreten. Dieses Recht muss unverzüglich nach Mitteilung des erhöhten Preises geltend gemacht werden und berechtigt den Käufer nicht zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen.
2. Liefern wir in einen Mitgliedsstaat der EU außerhalb Deutschlands, so berechnen wir keine Umsatzsteuer, wenn uns der Käufer seine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer mitteilt und darüber hinaus schriftlich versichert, die gelieferte Ware für sein Unternehmen zu erwerben. Ergibt sich, dass die Umsatzsteuerbefreiung zu Unrecht erteilt wurde, so sind wir zu deren Nachberechnung sowie zum Schadensersatz berechtigt.
3. Wir sind berechtigt, Vorkasse zu verlangen. Machen wir hiervon keinen Gebrauch, hat die Zahlung innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zu erfolgen. Bei Termin- oder Abrufaufträgen, deren Laufzeit vom Tag der Auftragsbestätigung an gerechnet sechs Monate überschreitet, sind 1/3 bei Auftragsbestätigung fällig, weitere 1/3 bei Anzeige der Lieferbereitschaft und weitere 1/3 nach erfolgter Lieferung. Befindet sich der Käufer bereits mit einer fälligen Zahlung aus früheren Lieferungen in Verzug, so entfallen die vorstehenden Zahlungsziele. Die Rechnungssumme ist in diesem Fall sofort zahlungsfällig. Darüber hinaus haben wir das Recht, bei Zahlungsrückständen des Käufers weitere Lieferungen von dem vollständigen Ausgleich der noch offenen Forderungen aus früheren Leistungen abhängig zu machen.
4. Bei Bestellungen unter netto EUR 25,00 berechnen wir einen Mindermengenzuschlag von netto EUR 2,50 zzgl. USt. Ab einem Auftragswert von netto EUR 100,00 liefern wir frei Haus, darunter berechnen wir pro Lieferung Versandkosten von netto EUR 3,80 zzgl. USt.
5. Werden uns Umstände bekannt, die auf die Zahlungsunfähigkeit oder Kreditunwürdigkeit des Käufers hindeuten, insbesondere Scheckprotest oder Zahlungseinstellung, oder wenn unser Kreditversicherer die Versicherung der Forderung wegen fehlender Bonität des Käufers ablehnt, sind wir berechtigt, den gesamten noch offen stehenden Kaufpreis sofort fällig zu stellen. Darüber hinaus sind wir berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen. Werden diese auch nach Setzung einer angemessenen Nachfrist nicht gestellt, so können wir hinsichtlich der noch nicht ausgeführten Leistungen vom Vertrag zurücktreten. In diesem Fall erlöschen sämtliche Ansprüche des Käufers hinsichtlich der noch nicht ausgeführten Lieferungen und Leistungen.
6. Schecks und Wechsel akzeptieren wir nur nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung. Deren Annahme erfolgt stets nur erfüllungshalber. Diskont, Spesen und sonstige Kosten werden vom Käufer getragen.
§ 5 Gefahrübergang, Versand, Verpackung, Retourabwicklung
1. Die Gefahr des Untergangs der Ware und die Versandgefahr gehen – einschließlich der Gefahr einer Beschlagnahme – auch bei frachtfreier Lieferung mit der Aushändigung des Liefergegenstandes an die Transportperson auf den Käufer über. Dies gilt auch, wenn wir selbst transportieren oder transportieren lassen, selbst wenn wir die Versendung auf eigene Kosten übernommen haben. Verzögert sich die Absendung aus Gründen, die in der Person des Käufers liegen, so geht die Gefahr bereits mit der Mitteilung der Versandbereitschaft auf den Käufer über.
2. Auslandssendungen werden automatisch zu Lasten des Käufers versichert, Inlandssendungen nur auf seinen ausdrücklichen Wunsch. Mangels entgegenstehender Vereinbarung bestimmen wir die Art und Weise der Verpackung und des Versandes, ohne die kostengünstigste Variante wählen zu müssen.
3. Bei länger als einem Monat dauerndem Annahmeverzug des Käufers hat dieser pro Monat 1 % der Netto-Auftragssumme als Lagerkosten zu zahlen. Hierbei steht ihm der Nachweis offen, dass uns kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist. Beim Nachweis höherer Lagerkosten können wir diese verlangen, wobei es uns auch gestattet ist, die Ware bei Dritten zu lagern.
4. Retouren werden nur auf Basis des EHS-Retourantrages und einer gültigen RMA-Nummer abgewickelt. Beides erhält der Kunde vom zuständigen Sachbearbeiter auf dem Lieferschein/Rechnung. Grundsätzlich gilt: Nur Ware die direkt von EHS Medizintechnik GmbH bezogen wurde, deren Lieferung nicht länger als 30 Tage zurück liegt und deren Wert über EUR 25,00 liegt kann zurückgegeben werden. Die Ware muss sich in einem verkehrsfähigen Zustand gemäß AMG/MPG befinden und frei Haus EHS Medizintechnik GmbH gesendet werden. Generell von der Rücknahme ausgeschlossen sind folgende Artikel: Sterile Artikel, Arzneimittel, benutzte, getragene, beschädigte oder verschmutze Artikel, Artikel mit fehlender, beschrifteter oder beschädigter Originalverpackung, Sonderanfertigungen und Sonderbestellungen, Reagenzien und Teststreifen, Kühlwaren, Möbel, Bücher und andere Medienträger.
§ 6 Eigentumsvorbehalt
1. Wir behalten uns das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Tilgung sämtlicher aus der vertraglichen Beziehung zum Käufer herrührender Forderungen vor.
2. Der Käufer darf die Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr veräußern, soweit er den verlängerten Eigentumsvorbehalt (Forderungsabtretung gemäß nachstehendem Absatz) sicherstellt. Anderweitige Verfügungen, insbesondere Verpfändung, Vermietung, Verleihung oder Sicherungsübereignung, sind nicht gestattet.
3. Der Käufer tritt hiermit die ihm aus der Veräußerung oder dem sonstigen Einsatz der Ware entstandenen oder noch entstehenden Forderungen an uns ab, wir nehmen die Abtretung an.
4. Der Käufer ist zur Einziehung der abgetretenen Forderungen nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr und nur widerruflich ermächtigt. Der Widerruf darf erfolgen, wenn der Käufer seinen Verpflichtungen, insbesondere seiner Zahlungsverpflichtung gemäß Vertrag nicht ordnungsgemäß nachkommt, zahlungsunfähig oder überschuldet ist oder die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen beantragt wurde. In diesem Fall hat der Käufer auf Verlangen von uns dem Schuldner die Abtretung anzuzeigen; wir sind gleichfalls berechtigt, den verlängerten Eigentumsvorbehalt gegenüber dem Kunden des Käufers aufzudecken.
5. Die Ermächtigung des Käufers zur Verfügung über die Vorbehaltsware sowie zur Verarbeitung, Verbindung, Vermischung, Vermengung, ferner zur Einziehung der abgetretenen Forderungen erlischt, ohne dass es eines ausdrücklichen Widerrufs bedarf, bei Eintritt seiner Zahlungsunfähigkeit, bei Zahlungseinstellung, bei Stellung des Insolvenzantrages durch den Käufer oder einen Dritten oder bei Feststellung seiner Überschuldung. Wir sind in diesen Fällen berechtigt, die Vorbehaltswaren nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Frist in Besitz zu nehmen. Der Käufer ist zur Herausgabe verpflichtet.
6. Im Falle des Widerrufs der Einziehungsermächtigung ist der Käufer verpflichtet, uns unverzüglich Name bzw. Firma der Schuldner der abgetretenen Forderungen bekannt zu geben. Wir sind unter den genannten Voraussetzungen berechtigt, den verlängerten Eigentumsvorbehalt gegenüber dem Schuldner des Käufers aufzudecken.
7. Übersteigt der Wert der uns gegebenen Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 20 %, sind wir auf Verlangen des Käufers verpflichtet, die überschießenden Sicherheiten nach unserer Wahl freizugeben.
8. Bevorstehende oder vollzogene Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware oder auf die abgetretenen Forderungen hat der Käufer uns unverzüglich schriftlich mitzuteilen unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen. Interventionskosten, wozu auch etwaige Prozesskosten gehören, gehen im Innenverhältnis zwischen uns und dem Käufer zu dessen Lasten.
§ 7 Gewährleistung
1. Beanstandungen wegen unvollständiger oder unrichtiger Lieferungen oder Rügen wegen offensichtlicher Mängel sind uns unverzüglich nach Ablieferung der Ware anzuzeigen, anderenfalls diese als genehmigt gilt, es sei denn uns oder unseren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen fällt Arglist zur Last. Bei Ablieferung nicht erkennbare Mängel sind unverzüglich nach deren Entdeckung durch den Käufer zu rügen. Es gelten ergänzend die §§ 377, 378 HGB.
2. Bei Nichtbefolgung unserer Produkt-, Lager- und Wartungshinweise übernehmen wir keine Gewährleistung. Dies gilt auch dann, wenn Änderungen an den Produkten erfolgen, Teile ausgewechselt werden oder es zu einer Verwendung von Verbrauchsmaterialen kommt, welche nicht der jeweiligen Originalspezifikation entsprechen. Dem Käufer bleibt jedoch der Nachweis gestattet, dass die Ware bereits mangelhaft war, und zwar ungeachtet der Nichtbefolgung unserer Hinweise oder etwaiger Produktänderungen.
3. Bei Vorliegen eines Mangels haften wir grundsätzlich nur auf Nacherfüllung, wobei wir uns die Wahl der Art der Nacherfüllung ausdrücklich vorbehalten. Der Käufer hat das Recht, bei Fehlschlagen der Nacherfüllung zu mindern oder, wenn nicht eine Bauleistung Gegenstand der Mängelhaftung ist, nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten.
4. Wir sind berechtigt, die Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie für uns nur mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist. Anstelle der Nacherfüllung kann dann vom Käufer Minderung des vereinbarten Preises oder Rückgängigmachung des Vertrags verlangt werden.
5. Der Käufer hat uns die mangelhafte Ware zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung auf seine Gefahr zu übersenden, wenn wir dies verlangen.
6. Unsere Gewährleistung erstreckt sich nicht auf die Eignung der Ware für den vom Käufer vorgesehenen, vom Üblichen abweichenden Verwendungszweck, soweit dieser nicht schriftlich vereinbart wurde.
7. Falls wir gebrauchte Ware verkaufen, sind wir nicht gewährleistungspflichtig, es sei denn, es wurde eine abweichende schriftliche Vereinbarung getroffen oder uns bzw. unseren Erfüllungsgehilfen fällt Arglist zur Last.
§ 8 Haftung für Mängel und Schäden
1. Wir haften im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen auf Schadensersatz, wenn uns, unseren Vertretern oder Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist. Für einfache Fahrlässigkeit haften wir nur, wenn eine schuldhafte Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht erfolgte oder eine Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit eines Menschen gegeben ist oder eine zwingende Haftung aufgrund der Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes besteht.
2. Schadensersatzansprüche des Käufers sind auf den typischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Dies gilt nicht bei Ansprüchen, die auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten von uns, unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Die Begrenzung gilt ferner nicht für die Haftung bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit eines Menschen oder in den Fällen einer zwingenden Haftung nach den Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes.
§ 9 Verjährung
1. Ansprüche, die dem Käufer bei Mängeln neuer Waren nach § 437 BGB zustehen, verjähren in einer Frist von einem Jahr. Die Frist beginnt mit der Ablieferung der Waren.
2. Ansprüche des Käufers auf Schadensersatz wegen Pflichtverletzungen, die nicht unter vorstehende Ziff. 1 fallen, verjähren in einer Frist von einem Jahr seit dem gesetzlichen Verjährungsbeginn.
3. Die Verjährungsregelungen in Ziff. 1 und 2 gelten nicht in den Fällen des § 438 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BGB und im Fall des Lieferregresses nach den §§ 478, 479 BGB sowie für Schadensersatzansprüche aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit eines Menschen. Sie gelten ferner nicht in Fällen, in denen uns, unseren Vertretern oder Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist.
§ 10 Konstruktionsänderungen
1. Wir behalten uns das Recht vor, Konstruktionsänderungen an dem Vertragsprodukt vorzunehmen, sollte dies etwa aufgrund sich ändernder Anforderungen an den Stand der Technik notwendig werden.
2. Wir sind in diesem Fall jedoch nicht verpflichtet, bereits ausgelieferte Vertragsprodukte zu ändern oder auszutauschen.
§ 11 Abtretung, Aufrechnung, Zurückbehaltung
1. Der Käufer ist nicht berechtigt, gegen uns gerichtete Forderungen oder Rechte aus der Geschäftsverbindung ohne unsere schriftliche Zustimmung an Dritte abzutreten oder auf Dritte zu übertragen. Das gleiche gilt für unmittelbar kraft Gesetzes gegen uns entstandene Forderungen und Rechte.
2. Die Aufrechnung mit bestrittenen, nicht rechtskräftig festgestellten und nicht entscheidungsreifen Gegenforderungen des Käufers ist ausgeschlossen. Dieser verzichtet auch auf die Ausübung eines etwaigen Leistungsverweigerungs- bzw. Zurückbehaltungsrechts, es sei denn uns bzw. unseren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen fallen grobe Vertragsverletzungen zur Last oder die dem Leistungsverweigerungsrecht bzw. Zurückbehaltungsrecht zugrunde liegenden Gegenansprüche des Käufers basieren auf dem Vertrag oder sind unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder entscheidungsreif.
§ 12 Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht
1. Erfüllungsort für alle Ansprüche aus der Geschäftsverbindung ist der Sitz unserer Gesellschaft, derzeit in D-70771 Leinfelden-Echterdingen.
2. Gerichtsstand für alle Ansprüche aus der Geschäftsverbindung einschließlich solcher aus Wechseln und Schecks ist das Gericht, in dessen Bezirk wir unseren Sitz haben. Wir sind auch berechtigt, an dem für den Sitz des Käufers zuständigen Gericht zu klagen.
3. Alle vertraglichen und geschäftlichen Beziehungen zwischen uns und dem Käufer beurteilen sich ausschließlich nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
4. Bei der Auslegung von Vertragsurkunden unterschiedlicher Sprache ist in Zweifelsfällen die deutsche Textversion maßgeblich.
5. Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein oder werden, bleibt die Gültigkeit der anderen Regelung hiervon unberührt
Leinfelden-Echterdingen, April 2011

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